RAUM UND LANDSCHAFT GESTALTEN
Raumentwicklung und Landschaftsschutz sind untrennbar mit Südtirols Autonomie verbunden.
In letzten 40 Jahren hat die Bevölkerung in Südtirol um ein Viertel zugenommen. Damit einher gegangen ist ein Strukturwandel und ein starkes Wirtschaftswachstum, das wiederum zu einer regen Bautätigkeit sowohl im gewerblichen, touristischen und landwirtschaftlichen Bereich, als auch im Wohnbereich geführt hat. Allein der Wohnungsbestand im Land hat sich seit Anfang der 1970er Jahre mehr als verdoppelt. Dies hat sich auf die Gestaltung von Raum und Landschaft in Südtirol stark ausgewirkt. Der Blick zurück zeigt, wie sehr die Raum- und Landschaftsentwicklung mit Südtirols Autonomie verbunden ist. Bereits mit dem Ersten Autonomiestatut von 1948 erlangte Südtirol primäre Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Landschaft. Im Einklang mit den staatlichen Grundsätzen hat das zweite Landesgesetz Landschaftsschutz, das 1970 erlassen wurde, den Schutz der Landschaft in Südtirol 50 Jahre lang geregelt. Nun fordert die Europäische Landschaftskonvention vom Jahr 2000 die Mitgliedsstaaten zu einer neuen, gesamtheitlichen Betrachtung der Landschaft auf, mit Maßnahmen nicht nur zum Schutz, sondern auch zur Pflege und zur Gestaltung von Landschaften. Mit dem Zweiten Autonomiestatut von 1972 ging auch die primäre Gesetzgebungsbefugnis im Bereich Raumordnung auf das Land Südtirol über. Mit dem Landesraumordnungsgesetz wurden die autonomen Zuständigkeiten geregelt. Das Gesetz war lange Jahre richtungsweisend. Mit Änderungen und Ergänzungen stellte es sich der Herausforderung, den Strukturwandel zu übernehmen. Immer mehr wurde aber deutlich, dass eine Neuausrichtung der Raum- und Landschaftspolitik in Südtirol erforderlich ist.
Mehr autonome Zuständigkeiten
Seit Juli 2020 ist in Südtirol das neue Landesgesetz Raum und Landschaft (LG 9/2018) in Kraft, das die beiden Fachbereiche Raumentwicklung und Landschaft umfasst und damit eine Vorreiterrolle in Italien und darüber hinaus einnimmt. Es ist an die Stelle des Landschaftsschutzgesetzes von 1970 und des Landesraumordnungsgesetzes von 1997 getreten. „Mit diesem Gesetz nutzen wir die autonomen Spielräume, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können“, unterstreicht die zuständige Landesrätin für Natur, Landschaft und Raumentwicklung Maria Hochgruber Kuenzer. Neben der Bewahrung der kulturellen Besonderheiten und Eigenheiten geht es um die Stärkung der autonomen Zuständigkeiten der Gemeinden. Denn mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes für Raum und Landschaft habe ein Paradigmenwechsel stattgefunden, erinnert Landesrätin Hochgruber Kuenzer: „Dieses Gesetz gibt den Gemeinden die alleinige Zuständigkeit für die Flächenwidmung im Siedlungsgebiet und damit für die Planung der Gemeindeentwicklung für die nächsten zehn Jahre“, betont Hochgruber Kuenzer. Dem Gemeinderat steht in diesem Prozess eine bedeutende Rolle zu. Über einen partizipativen Prozess werden die Bürgerinnen und Bürger ermutigt, die Zukunft ihrer Gemeinde aktiv mitzugestalten. Die Broschüre „Gemeinde weiterdenken“ fasst die „7 Schritte zum Gemeindeentwicklungsprogramm“ übersichtlich zusammen. „Es ist unsere Verpflichtung, umsichtig, nachhaltig und vorausschauend mit unserer Landschaft umzugehen“, erklärt Kuenzer.
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